AGB

§1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle erstmalige und laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Abweichende Bedingungen, einschließlich Einkaufs- und Qualitätssicherungsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Ergänzender und integraler Bestandteil unserer AGB sind auch die Technomix-Anlieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. (3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§2 Angebote

(1) Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindliche Angebote gekennzeichnet.

(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Technomix dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(3) Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn der Kunde die bestellte Ware nach Auslieferung annimmt. Die in als verbindlich gekennzeichneten Angeboten angegebenen Preise sind für uns nur innerhalb der Annahmefrist verbindlich.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung (Netto-Preis zzgl. MwSt.) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages auf einem unserer Bankkonten an. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherungs- oder sonstige Versandkosten.

(2) Technomix ist berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Rechnung mehr als einen Monat in Verzug gerät, diese Leistung auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt hat und die Technomix den Auftraggeber auf die Folgen im Mahnschreiben hingewiesen hat. Außerdem ist die Technomix berechtigt noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem Kunden geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet. Das Recht zur sofortigen Gesamtfälligstellung gilt nicht, wenn es sich nur um geringe oder unwesentliche Forderungen handelt.

(3) Anzahlungen in angemessener Höhe können verlangt werden.

(4) Teilrechnungen können entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Sie müssen nicht als Teilrechnung bezeichnet werden. Der Erhalt der Rechnung bedeutet nicht, dass der Auftrag von der Technomix vollständig abgerechnet wurde.

(5) Bei Zahlungszielüberschreitungen sind wir grundsätzlich berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Kündigt der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund (§ 649 Satz 1 BGB), so hat er die bis zur Beendigung erbrachten mangelfreien Leistungen zu vergüten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, an uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % des nicht ausgeführten Teils der Auftragssumme als Schadensersatz zu bezahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist. Geltendmachung eines im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen

§4 Lagerung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Von unserem Kunden gestellte Gegenstände sind uns frei Haus zu liefern. Eine Eingangsbestätigung erfolgt ohne Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge sowie für die Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Gegenstände.

(2) Ein Transport von Gegenständen, die sich im Eigentum oder Besitz unseres Kunden befinden, zu uns oder von uns aus erfolgt auf Gefahr unseres Kunden.

(3) An sämtlichen sich in unserem Besitz befindlichen Gegenständen unseres Kunden haben wir ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

§5 Lieferungen, Lieferfristen und -termine

(1) Teillieferungen sind zulässig und verpflichten unseren Kunden zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung für unseren Kunden unzumutbar wäre.

(2) Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr unseres Kunden.

(3) Die Wahl des Versandwegs bleibt uns überlassen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird auf Wunsch unseres Kunden nach Bestätigung des Auftrags der Frachtweg oder die Versandart geändert, gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.

(4) Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unseres Kunden.

(5) Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixgeschäfte im Sinn von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB vereinbart. Sie sind erst maßgeblich, wenn wir von unserem Kunden sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie eine eventuell vereinbarte Vorauszahlung fristgerecht erhalten haben.

(6) Im Falle höherer Gewalt bzw. sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, auf die Technomix keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können verlängern sich – auch bestätigte – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird uns aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(7) Trifft uns an der Lieferverzögerung ein Verschulden, so ist unser Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Lieferung zu setzen. Danach kann der Kunde, sofern er einen Schaden nachweisen kann, pro vollendeter Woche des Verzuges 1%, insgesamt jedoch maximal 10% des Wertes für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges verspätet geliefert wurde, mindestens jedoch 40 €. Die Begrenzung des Verzugsschadens gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zwingend haften. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

(8) Nimmt unser Kunde einzelne vertragsgemäße Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§6 Gewährleistung

(1) Von der Gewährleistung von Technomix umfasst sind nur die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Erkennbare Mängel sowie das Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, insbesondere des Prüfungsberichtes, der Abnahmebescheinigung oder ähnlichem schriftlich gegenüber Technomix zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist können erkennbare Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nicht mehr wirksam geltend gemacht werden.

(2) Im Falle einer gerechtfertigten Mängelrüge steht Technomix das uneingeschränkte Recht zur Besichtigung und Prüfung der Beanstandung zu. Technomix sind im Rahmen der Prüfung der Mängelrüge auf Anfrage etwaige Protokolle, Betriebsberichte, etc. zur Verfügung zu stellen und sachliche Auskünfte zu erteilen.

(3) Technomix ist bei Vorliegen eines Mangels verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch Lieferung oder Leistung einer neuen, mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu beheben (Nacherfüllung). Für den Fall, dass die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann Technomix diese verweigern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Rücktritt ist auf die jeweils betroffene Teilleistung beschränkt, wenn die übrigen Leistungsteile für den Kunden verwendbar sind.

(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate, beginnend mit der Abnahme der von der Technomix erstellten Prüfungsleistung. Dies gilt grundsätzlich nicht in den Fällen des § 634 a I Nr. 2 BGB oder bei einem arglistig verschwiegenen Mangel.

§7 Haftung

(1) Technomix haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn diese Schäden durch Technomix vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, infolge Arglist oder Übernahme einer Garantie verursacht wurden oder wenn Technomix, ein Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Technomix haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und in der jeweiligen Auftragshöhe der erbrachten Dienstleistung. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat.

(2) Soweit Technomix im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Absatz (1) für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf: 500.000,00 EUR für Sachschäden und 250.000,00 EUR für Vermögensschäden Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Vorbehaltlich der vorstehenden Ausnahmen ist eine weitergehende Haftung von Technomix für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen.

(5) Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

§8 Eigentum, Rechte Dritter, Urheberrecht

(1) An den im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen unseres Kunden von uns hergestellten oder erworbenen Gegenständen (insbesondere Schriften, Dateien jeder Art, Datenträger, Vorlagen, Fotos, Skizzen, Fehlerkataloge, Entwürfe) behalten wir uns das Eigentum und alle Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Dritten dürfen diese Gegenstände nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Unser Kunde gewährleistet, dass durch die Ausführung seines Auftrags keine Urheber- und Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Sollte dies gleichwohl geschehen, stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns entstandene Aufwendungen, einschließlich Rechtsberatungskosten. Alle von uns gefertigten Gegenstände dürfen von unserem Kunden nur unter Beachtung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen und nur, im Rahmen der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte , verwendet werden.

§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozess, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der jeweils betroffenen Gesellschaft der Technomix Gruppe. Technomix hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und sonstiger kollisionsrechtlicher Bestimmungen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann so eine Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

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